Am 29. Juni 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 165 die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (kurz: Maschinenverordnung) veröffentlicht. Sie ist ab dem 14. Januar 2027 rechtsverbindlich anzuwenden und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ohne Übergangsphase.
Link: VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Lange erwartet von der Technischen Kommunikation ist dieser Passus (Artikel 10, (7), S. 19):
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. In der Betriebsanleitung und den Informationen ist das Produktmodell, dem sie entsprechen, klar zu beschreiben. Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
a) auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen. Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit. “
Wir stellen fest: Der letzte Satz öffnet Tür und Tor für kostspielige Nachforderungen, wie unbegründet sie auch sein mögen, und wird daher allgemein bemängelt.
Es gibt weiterhin etwas zu tun an der Front der Regularien.
Link: POSITIONSPAPIER DES DKE AK 113.0.4 ZUR BEREITSTELLUNG VON BETRIEBSANLEITUNGEN IN DIGITALER FORM